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AGB

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN der Schliem Kunststoffe GmbH, Bielefeld

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§ 1 Ausschließliche Geltung

  1. Für sämtliche unsere Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde.
  2. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden, also des Bestellers/Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich im Einzelfall schriftlich anerkannt wurden. Ebenso bedürfen mündliche oder telefonische Vereinbarungen oder Zusagen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Die Schriftform kann durch elektronische Form nach § 126 a BGB ersetzt werden.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Die vertragliche Bindung tritt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Käufer ein. Zwischenkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten. Ein weitergehendes Beschaffungsrisiko des Verkäufers ist ausgeschlossen.
  4. Bei Lieferungen in das Ausland gelten die jeweils aktuellen INCOTERMS in der Fassung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (deutsche Übersetzung), sofern diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

§ 2 Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk/Lager zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung werden gesondert berechnet.
  2. Unsere Preise sind ermittelt auf der am Tage des Angebots oder der Auftragsbestätigung gültigen Kalkulationsgrundlage. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (wie z.B. Zölle, Frachten, Steuern), so sind wir berechtigt, diese Erhöhungen an den Käufer weiterzugeben. Das gleiche gilt bei tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preiserhöhungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss wirksam werden. Bei Währungs- oder Wechselkursänderungen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Teillieferung haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht bereit ist, die durch diese Änderungen verursachten Mehrkosten zu übernehmen. Wir sind auch berechtigt, diese Preiserhöhungen an unsere Kunden weiterzugeben, wenn Zahlungen erst nach dem vertraglich vereinbarten Zahlungsziel eingehen.
  3. Ist der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des HGB, können wir die Preisanpassung nach Abs. 2 nur dann vornehmen, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt oder wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt.

§ 3 Maße und Gewichte

Die auch für die Berechnung maßgebende Feststellung von Maßen und Gewichten erfolgt bei Verladung von uns oder von unseren Beauftragten, es sei denn, dass der Bestellter auf seine Kosten eine bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.

§ 4 Liefer- und Abnahmepflichten

  1. Die Lieferung unserer Waren also der Kaufgegenstände erfolgt nur in Standardverpackungen.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den ersten Transportunternehmer auf den Käufer über. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmer innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Sofern vereinbart wurde, dass wir die Transportkosten tragen, versichern wir die Ware gegen Transportschäden.
  3. Wurde auf Verlangen des Käufers eine bestimmte Versandart und/oder ein bestimmter Versandweg gewählt, so hat er die dadurch gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit entstehenden Mehrkosten auch dann zu tragen, wenn wir uns zu frachtfreier Lieferung verpflichtet haben.
  4. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen gelten hinsichtlich Rechnungsstellung und Zahlung als besonderes Geschäft.
  5. Vom Käufer genannte Liefertermine und -fristen sind für uns unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ereignisse höherer Gewalt und Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u.s.w., auch wenn sie bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und -terminen nicht zu vertreten. Diese Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Beginn und Ende dieser Umstände werden dem Käufer von uns mitgeteilt. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, vom Käufer Ersatz für den uns wegen des Versäumnisses entstehenden Schadens zu verlangen. Unsere weitergehenden Rechte bleiben unberührt.
  7. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, der Besteller – soweit er Kaufmann ist – unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ei-ne Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % des Werts des Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen (wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung und die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
  2. Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung uns gegenüber pünktlich nachkommt. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  3. Eine Be- oder Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss seines Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrage. Wir werden entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwertes unserer Ware zum Nettofakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche dient. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbe-haltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
  4. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und – auf Kosten des Käufers – die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, behalten wir uns vor.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Soweit wir Miteigentümer durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Waren geworden sind, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen-über den Drittschuldnern erforderlich sind. Ebenfalls ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  7. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.

§ 6 Marken

Bei der Lieferung von Waren mit eingetragenen Marken darf der Besteller die Marke in Verbindung mit den aus der gelieferten Ware hergestellten Produkte nur benutzen, wenn der Inhaber der Marke einer solchen Benutzung ausdrücklich vorher zugestimmt hat. Dies gilt für alle Verarbeitungsarten.

§ 7 Gewährleistung, Haftung

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und uns erkennbare Mängel spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Einbau oder Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen. Soweit der Käufer Nichtkaufmann (Verbraucher) ist, hat er offensichtliche Mängel der Kaufsache innerhalb einer Frist von längstens 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel haben Kaufleute innerhalb von 5 Tagen ab Entdeckung des Mangels, Nichtkaufleute innerhalb von 2 Wochen ab Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
  2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge unter Ausschluss von Schadensersatzansprü-chen Gewährleitungsansprüche in dem Umfang zu, wie wir sie gegenüber unserem Lieferanten haben. Das freie Wahlrecht des Käufers zwischen Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) ist ausgeschlossen. Es ist in jedem Falle die für uns kostengüns-tigste Lösung zu wählen.
  3. Sollten wir gleichwohl auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage zum Schadensersatz verpflichtet sein, gilt Folgendes: Wir haften in voller Höhe bei eigenem groben Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) und grobem Verschulden unserer leitenden Angestellten. Au-ßerdem haften wir dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dabei kann allerdings nur der Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens verlangt werden. Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens kann der Käufer ebenfalls nur verlangen, soweit er den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt. Eine Garantiehaftung im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nur, wenn wir eine Garantie ausdrücklich als solche bezeichnet und die Garantieübernahme schriftlich bestätigt haben. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
  4. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen Beschaffenheitsangaben und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, die sich aus der Produktbeschreibung und aus der Auftragsbestätigung ergeben. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen bedeutet keine Garantie durch uns, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Andere weitergehende Beschaffenheiten oder darüber hinaus gehende Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Handelsübliche Abweichungen der von uns gelieferten Waren, insbesondere materialbedingte Struktur- und Farbabweichungen, Mengen- , Gewichts- und Qualitätstoleranzen bleiben stets vorbehalten und stellen keine Abweichung von der von uns geschuldeten Leistungen dar.
  5. Bei Waren, die als Sekundarware, Substandard, NT-Neuware, Industriequalität, Regranulat, Regenerat oder Mahlgut bezeichnet ist, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, da es sich um dabei um branchentypisch abgewertete Waren handelt, die Normabweichungen aufweisen können.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Kaufleute 1 Jahr, für Nichtkaufleute (Verbraucher) 2 Jahre. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Käufer.

§ 8 Auskunft, Beratung

Unsere anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen (auch in Schrift und Bild) erfolgen nach besten Wissen (auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter) und befreien unsere Käufer nicht von einer eigenen Prüfung unserer Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Hinweise auf technische Normen und sonstigen Katalogbeschreibungen dienen allein der Leistungsbeschreibung und gelten nicht als Übernahme einer Garantie. Für die Haftung etwaiger Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

§ 9 Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, wenn nicht eine andere Zahlungsfrist vereinbart ist.
  2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % im kaufmännischen Verkehr und in Höhe von 5 % im nichtkaufmännischen Verkehr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Mahnund Inkassokosten sind vom Käufer zusätzlich zu tragen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Wir behalten uns vor, Scheck- und Wechselzahlung abzulehnen. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Werden vom Käufer Zahlungsfristen nicht eingehalten oder treten Umstände ein, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, führt dies zur sofortigen Fälligkeit aller unserer noch offenen Forderungen gegenüber dem Käufer. Wir sind berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und insbesondere Schadensersatz zu verlangen. Dem Käufer ist für diesen Fall die Weiterveräußerung der Ware untersagt. Der Käufer ermächtigt uns nach Erklärung des Rücktrittes noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Käufers zu uns zurückzuholen. Zu diesem Zweck räumt der Käufer rein vorsorglich uns den mittelbaren Eigenbesitz an diesen Waren ein und berechtigt uns, die Räume zu betreten, in denen sich die in unserem Eigentum stehenden Waren befinden.
  5. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Käufers nach unserer Wahl mit unseren Forderungen zu verrechnen, auch wenn der Käufer dieses anders bestimmt.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns nicht bestritten und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Klauseln keinen Einfluss.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  3. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO (Käufer ist Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen) vor, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien und zwar auch für Wechsel- und Scheckklagen Lemgo.
  4. Vertragsänderungen bedürfen in jedem Falle der Schriftform.

I/2003